Geschäftsbedingungen

Stand Mai 2018

1. Allgemeines: Die "Geschäftsbedingungen des Ankündigungsunternehmens WerbePartner-Billboarding" bilden einen integrierten Bestandteil jeder zwischen Auftraggeber und Plakatierungsunternehmen getroffenen Vereinbarung. Mit Auftragserteilung hat der Auftraggeber die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert.
2. Auftragsbestätigung: Aufträge werden nur in schriftlicher Form entgegengenommen. Die Annahme oder Ablehnung erfolgt schriftlich. Abänderungen von Aufträgen bedürfen ebenfalls der Schriftform. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
3. Haftung und Folgeschäden: Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße und termingerechte Durchführung der Plakatierung. Ersatzansprüche und allfällige Mängelrügen können nur während der Dauer des Anschlages geltend gemacht werden. Höhere Gewalt, wie Naturkatastrophen, außergewöhnliche Witterungseinflüsse wie Stürme-, Kälte- und Regenperioden etc. entbinden den Auftragnehmer von jeder Haftung. Allfällige Reparaturkosten im Laufe der Mietperiode sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Geltendmachung von Folgeschäden gilt als ausgeschlossen, ausgenommen den Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Fehlleistungen durch den Auftragnehmer. Dies gilt insbesondere für die Produktionskosten von Plakaten. Eine Haftung für einen bestimmten Werbeerfolg wird ausgeschlossen.
4. Betriebsdauer: Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die nach dem Auftrag mit den Ankündigungen versehenen Objekte während der vereinbarten Laufzeit ununterbrochen im Betriebe stehen und dass die Ankündigungen ununterbrochen sichtbar sind. Für eventuell beschädigte oder nicht rechtzeitig ausgetauschte Ankündigungen leistet der Auftragnehmer keinen Ersatz. Einschränkungen oder Störungen vorübergehender Natur, welcher Art und aus welchem Grund auch immer, berühren den Ankündigungsauftrag nicht und berechtigen den Auftraggeber nicht, einen Teil des Ankündigungsentgeltes zurückzuverlangen bzw. sonstige Ersatzleistungen zu fordern oder eine Schadloshaltung zu verlangen.
5. Ersatzplakate: Die zum Anschlag, zur Instandhaltung und zum Umsetzen notwendigen Plakate sind dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Bei allfälliger durch Mangel an Plakaten verursachter unvollkommener Plakatierung trägt der Auftragnehmer keine Verantwortung.

6. Laufzeit und Aushangdauer: Eine Gewährleistung für die Durchführung der Plakatierung an einem bestimmten Tag kann nicht abgegeben werden. Jeder Plakatierungsauftrag wird zu Anfang der im Mietvertrag festgesetzten Mietperiode ausgeführt (zwischen 28. und 02. jeden Monats). Voraussetzung hierfür ist, dass die Plakate zeitgerecht bis zum 20. des Vormonates angeliefert werden, sowie der rechtzeitige Eingang des Rechnungsbetrages vor Mietbeginn, weiters kann die Plakatierung nur bei optimalen Witterungsbedingungen stattfinden. Die Klebung der Plakate erfolgt ausschließlich durch Mitarbeiter des Auftragnehmers bzw. durch von ihm Beauftragte.
7. Farbveränderungen: Für Veränderungen von Plakaten in der Farbe infolge Verwendung bestimmter Druckfarben oder infolge von Witterungseinflüssen wird keine Haftung übernommen.
8. Behördliche Vorschriften: Die Verantwortung für Form und Inhalt der Plakate sowie für die Beachtung behördlicher Vorschriften trägt allein der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von einem bereits angenommenen Auftrag zurückzutreten, wenn bei Annahme des Auftrages Form und Inhalt des Plakates dem Auftragnehmer unbekannt waren und diese gegen die guten Sitten, behördliche Vorschriften etc. verstoßen. In einem solchen Fall ist vom Auftraggeber dennoch die volle Plakatierungsgebühr zu bezahlen.
9. Beschlagnahme von Plakaten: Bei Beschlagnahme von Plakaten, aus welchem Grunde auch immer, hat der Auftraggeber die volle Plakatierungsgebühr zu bezahlen. Allfällige Kosten für das Entfernen oder Überkleben der beschlagnahmten Plakate hat der Auftraggeber zu tragen.
10. Ablehnung durch Behörden: Sollten die Anbringung oder das Verbleiben von Ankündigungen durch die zuständige Behörde oder durch die Besitzer des Objektes, aus welchem Grunde immer, abgelehnt bzw. eingestellt werden oder das Verfügungsrecht des Auftragnehmers über das Ankündigungsobjekt aufhören, so erlischt jedes diesbezügliche Übereinkommen. Der Auftraggeber hat keinerlei Recht auf Ersatzansprüche, doch wird ihm in einem solchen Fall - außer bei Beschlagnahme von Plakaten - der eventuell vorausbezahlte Teil des Ankündigungsentgeltes rückvergütet.
11. Konkurrenzausschluss: Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden.
12. Plakatlieferung: Die Lieferung der vereinbarten Zahl von Plakaten hat bis zum 20. des Vormonates der Mietperiode frei Haus, verzollt und bei größeren Mengen auf Paletten an das Expedit des Auftragnehmers zu erfolgen. Bei verspäteter Lieferung wird die volle Laufzeit sowie ein Klebegang außerhalb der vereinbarten Zeit (28. bis 02. jeden Monats) berechnet. In diesem Falle kann eine termingerechte und vollständige Auftragserfüllung nicht gewährleistet werden. Eine dadurch bedingte verspätete Klebung hat keine Verlängerung der Laufzeit zur Folge.
13. Wahlen und Volksbefragungen: Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, bei Abhaltung von Wahlen (zum Gemeinderat, Landtag, Nationalrat etc.) bzw. bei Volksbefragungen oder ähnlichem, erteilte Aufträge, soweit es unbedingt erforderlich ist, zu reduzieren bzw. zu stornieren, ohne dass hieraus der Auftraggeber Schadenersatzansprüche ableiten könnte.
14. Außerordentliche Kosten: Kosten für besondere Leistungen, zB. Verpackungsmaterial, Zoll, Versandkosten, Aufkleben von Streifen, Plakatierungen außerhalb des regelmäßigen Klebeganges, Rücksendungen nicht verbrauchter Plakate etc., hat der Auftraggeber zu tragen.
15. Weitergabe von Werbeflächen: Eine Untervermietung oder Weitergabe gebuchter Werbeflächen an Dritte ist nicht gestattet.
16. Kollektivplakate: Für Kollektivplakate (Plakate, die für mehrere Produkte und Marken oder Leistungen mehrerer Unternehmungen werben) kann ein Aufschlag bis zu 200 % verrechnet werden. Genaue Kosten sind der Preisliste der Fa. WerbePartner-Billboarding zu entnehmen.
17. Plakatformate: Bei Plakaten, deren Teile kleiner oder größer sind als 2/1 Bg. oder welche Sonderklebungen bedingen, ist mit einem zusätzlichen Aufwand für Klebe- und Papierkosten zu rechnen. Dieser Zuschlag kann bis zu 20 % vom Mietpreis betragen. Plakatformate der Fa. WerbePartner-Billboarding gemäß Ö-Norm A 1001: 2/1 Bg. 119 x 84 cm, 16/1 Bg. 238 x 336 cm, Sonderformate nach Vereinbarung.
18. Papierqualität: Allen Plakataufträgen liegt die Standardpapierqualität eines holzfreien, einseitig glatten Plakatpapiers mit einem Gewicht von mindestens 100 und höchstens 120g/m2 zugrunde. Bei durchscheinendem Plakatpapier werden Kosten für Unterlagspapier und zusätzliche Klebekosten verrechnet. Bei Klebungen von Plakaten die durch die Fa. WerbePartner-Billboarding produziert wurden, kann eine faltenlose Klebung nicht gewährleistet werden. Weiters kann es beim Druck von 4C-Plakaten zu eventuellen Farbabweichungen gegenüber einer Vorlage kommen.
19. Nicht verwendete Plakate: Die nicht verwendeten Plakate gehen, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, in das Eigentum des Außenwerbeunternehmens über.
20. Datenschutz: Im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer werden nachstehend angeführte Daten wie Titel, Name, Anschrift, zum Zwecke einer Kundenevidenz, Zusendung von Informationsmaterial und für das Rechnungswesen über den Auftraggeber gespeichert. Die Übermittlung der angegebenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Zahlungsverkehrs. Jede andere Form der Übermittlung bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers. Die persönlichen Daten des Auftraggebers werden nur, soweit es gesetzlich zulässig ist, verwendet und weitergegeben.
21. Tarife: Maßgeblich für die Berechnung sind die zur Zeit der Durchführung des Auftrages gültigen Tarife. Tarifänderungen sind immer vorbehalten. Alle Preise verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und Werbeabgabe, zahlbar im Vorhinein, netto Kassa ohne Skonto. Es werden nur an den Auftragnehmer direkt geleistete Zahlungen anerkannt.
22. Zahlungsbedingungen: A) Wenn nicht ausdrücklich (schriftlich) etwas anderes vereinbart wurde, gilt Folgendes: Die Miete für Werbeflächen (und die dazugehörige Plakatbestellung) ist mit Vorkassa zu bezahlen. Der Auftraggeber muss folglich folgende Termine berücksichtigen: Das Plakatieren findet ab dem 28. des Vormonates der Mietperiode statt. Die im Mietvertrag vereinbarte Summe für die Miete muss bereits am 26. des Vormonates der Mietperiode beim Auftragnehmer einlangen. Für jegliche Überweisungen muss ein Bankweg von 3 Werktagen berücksichtigt werden, folglich ist die Gesamtsumme (Miete + Plakate) am 23. des Vormonates einzuzahlen. (Ausnahme: BANKEINZUG)
B) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankmäßige Verzugszinsen in Anrechnung gebracht. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen steht dem Auftragnehmer das Recht zu, den Auftrag nicht auszuführen bzw. die Ankündigung nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen ohne weitere Mahnfrist sofort zu entfernen bzw. die Plakate zu überkleben, wobei das Entgelt für die Leistung, soweit sie erbracht wurde, sofort fällig ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für den Fall des Zahlungsverzuges, dem Auftragnehmer den ihm hierdurch entstandenen Schaden, insbesondere die durch eine außergerichtliche Eintreibung entstandenen Kosten, zu ersetzen.
23. Stornobedingungen: Aufträge können bis spätestens 6 Kalenderwochen vor Mietbeginn gebührenfrei storniert werden. Bei Auftragsrücktritten innerhalb 4 bis 6 Kalenderwochen vor Mietbeginn wird eine Stornogebühr in der Höhe von 30% (in Worten: dreißig Prozent) der Brutto-Auftragssumme ohne Werbeabgabe in Rechnung gestellt. Bei Stornierung innerhalb 3 Wochen vor Mietbeginn ist der gesamte Betrag lt. Mietvertrag fällig - abzüglich der Werbeabgabe. Die Stornierung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit gilt der Termin des Einlangens des Schreibens beim Auftragnehmer. Die Stornierung kann per Post oder E-Mail mitgeteilt werden.
24. Vergebührung des Vertrages: Eine eventuell gesetzlich vorgeschriebene Vergebührung des Vertrages geht Zulasten des Auftraggebers.
25. Erfüllungsort: Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen beider Teile ist der Sitz des Auftragnehmers.